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Wissenswertes

Pocket-Bike, Mini-Bike , Midi-Bike, Dirt-Bike ...

Was sind Pocket-Bikes?
Pocket-Bikes sind kleine Zweiräder, die bis 24kg schwer und etwa einen Meter lang sein können. Die Sitzhöhe liegt etwa bei 40 bis 50cm. Die Motorisierung besteht aus einem Einzylinder-Zweitaktmotor (Rasenmähermotor), der zwischen 1,6 und 16 PS stark sein kann. Höchstgeschwindigkeiten liegen teilweise bei über 70 km/h.

Gegenwärtig überschwemmen Produkte aus Fernost den europäischen Markt. Sie werden vor allem im Internet (Ebay) und sogar in Möbelhäusern, Kleinmärkten und Versicherungsläden zum Kauf angeboten.

Importeure und Verkäufer müssen dabei wichtige Bestimmungen beachten. Der Importeur bestimmt bei der Einfuhr auf den deutschen Markt die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes. Soll das Minibike für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden, benötigt es eine Betriebserlaubnis oder einen Fahrzeugbrief.

Die überwiegende Anzahl der Pocket-Bikes sind jedoch nicht für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmt und fallen somit unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, da für sie keine spezialgesetzliche Regelung zutrifft. Es sind auch keine Spielzeuge, da Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren gem. der Spielzeugrichtlinie generell ausgeschlossen sind.

Importeur und Händler sind verpflichtet, dass Pocket-Bikes gem. der Maschinenrichtlinie mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet ist und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache an den Käufer ausgehändigt wird. Aus dieser Betriebsanleitung muss die bestimmungsgemäße Verwendung sowie Hinweise zur sachwidrigen Verwendung (d.h. keine Benutzung im öffentlichen Verkehrsraum) hervorgehen!  

Sachwidrige Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr:

Grundsätzlich dürfen solche Fahrzeuge nur auf Privatgrundstücken bzw. abgesperrten Parkplätzen (nur mit Zustimmung des Eigentümers) benutzt werden.

Im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung handelt es sich bei Pocket-Bikes zweifelsohne um ein Kraftfahrzeug, so dass für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind. Da das Pocket-Bike Geschwindigkeiten von mehr als 45 km/h erreicht,  ist die Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A erforderlich. Weiterhin müssen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h, die im öffentlichen Verkehr geführt werden, zugelassen sein.

Das Pocket-Bike ist als Kraftrad einzustufen und benötigte damit die Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie ein amtliches Kennzeichen. Nach derzeitiger Rechtslage hat das Pocket-Bike keine Betriebserlaubnis und ist deshalb nicht zulassungsfähig.

Weiterhin sind für Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Steuerpflicht zu beachten.

Wer somit ein Pocket-Bike im öffentlichen Verkehrsraum führt, muss mit folgenden Strafen rechnen: Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn keine Fahrerlaubnis (A, A1) vorhanden ist; Anzeige wegen Fahrens ohne Zulassung und Pflichtversicherung; Anzeige wegen Verstoß gegen die Abgabeordnung. Wer als Elternteil seinem Kind das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt, wird wegen des Anordnens/Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt.

Seit diesem Jahr werden gedrosselte Pocket-Bikes bis 40 km/h für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen. Dafür wird ein Versicherungskennzeichen sowie die FE-Klasse M benötigt.

Eine rasende Gefahr
Die geringe Größe des Pocket-Bikes macht eine sichere bzw. gefahrlose Fahrweise unmöglich. Sie sind nicht mit Scheinwerfern und Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet, die Bremsen entsprechen nicht den gefahrenen Höchstgeschwindigkeiten und ihre Reifen haben kein Profil. Die niedrige Sitzposition führt dazu, dass sie für andere Verkehrsteilnehmer kaum erkennbar und bei Unfällen schwerste Verletzungen vorprogrammiert sind.

Im August des vergangenen Jahres war ein 13jähriger Junge in Nordhorn das erste tödliche Opfer eines solchen Unfalles, denn insbesondere Kinder sind nicht in der Lage, die gefahrenen Geschwindigkeiten zu beherrschen.

Die Polizei in Osthessen rät dringend vom Erwerb solcher Fahrzeuge abzusehen, denn neben den Unfallgefahren weisen die Pocket-Bikes gefährliche technische Mängel auf. In der Rennszene werden sie „Bonsai-Bike“ oder auch „Chinakracher“ genannt. In die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören die Pocket-Bikes nicht. Und noch ein wichtiger Hinweis: für verursachte Schäden mit dem unversicherten Fahrzeug haftet der Eigentümer mit seinem Privatvermögen!

Rechtsfolgen beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr:
Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG, wenn keine Fahrerlaubnis (A,A1) vorhanden;
Anzeige wegen Fahrens ohne Zulassung gem. § 18 (1) StVZO i.V.m. S 24 StVG;
Anzeige wegen Fahrens ohne Pflichtversicherung gem. § 1,6 PflVersG;
Anzeige wegen Verstoß gegen die Abgabeordnung (AO) gem. § 370, 378 AO.

Mögliche Rechtsfolgen gegen Erziehungsberechtigte bei Kindern:
Anzeige wegen des Anordnens/Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG

(lasst euch davon nicht abbringen euren spass zu haben es soll nur zur abschreckung dienen)